Urheberrechte im Schulalltag

Wiedergabe von Filmen im Unterricht
(Quelle: § 56 Urheberrechtsgesetz)

Grundsätzlich kann jeder Film im schulischen Unterricht gezeigt werden, sofern ein ausreichender Lehrstoffbezug zum jeweiligen Unterrichtsgegenstand gegeben ist. Die Lehrperson trifft dabei die Verpflichtung, sich von der Geeignetheit des Films zu überzeugen (§ 14 Abs. 2 SchUG). Filme können sowohl zur Aufbereitung aktueller oder künftiger Themen eingesetzt werden als auch der nochmaligen Aufarbeitung eines bereits behandelten Stoffgebietes dienen. Als entscheidendes Kriterium gilt aber immer der Lehrstoffbezug. Es ist daher unzulässig, im Rahmen von Supplierungen Filme zu reinen Unterhaltungszwecken zu zeigen.

Um den Urhebern des Filmes, für die das Gesetz die Zustimmung zur öffentlichen Wiedergabe erteilt, einen wirtschaftlichen Ausgleich zu verschaffen, dürfen Verwertungsgesellschaften zugunsten der Urheber eine Vergütung von den Nutzern verlangen.

Zuallererst trifft diese Zahlungslast den Erhalter der jeweiligen Schule. Der Bund als größter Schulerhalter hat schon 2003 durch das Bildungsministerium eine Vereinbarung über diese Nutzung mit den Verwertungsgesellschaften abgeschlossen, wodurch es den Bundesschulen ermöglicht wurde, auch Filme, die nicht aus dem Repertoire der Medienstellen stammen, im Unterricht einzusetzen. Betroffen davon sind alle Arten von Filmen (nicht bloß Dokumentationen im weitesten Sinne, sondern auch Spielfilme). Hinsichtlich der Quelle gilt dies für alle von den Schulen selbst hergestellten Fernsehmitschnitten, aber auch für Filme, die am Markt nur für die private Nutzung zu erwerben oder über Videotheken zu entlehnen sind oder auch für Filme, die über das Internet wie z.B. Youtube abrufbar sind.

Für die öffentlichen Pflichtschulen liegt es an den Gemeinden, mit den Verwertungsgesellschaften die nötigen Vereinbarungen zu treffen. In Wien besteht derzeit keine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und den Verwertungsgesellschaften. 

Achtung!
Wenn Filme, die von Schul-Medienstellen, wie z.B. dem Medienservice des BMBWF zur Entlehnung, zum Kauf oder zur Nutzung über Datenleitungen angeboten werden, so kann man als Lehrperson aufgrund der Nutzungsbedingungen der Medienstelle davon ausgehen, dass die Rechte zur Aufführung im Unterricht vorliegen und von der Medienstelle abgegolten worden sind. Illegal hergestellte, heruntergeladene oder verbreitete Videos oder Filme dürfen generell nicht verwendet werden.

Tipps für LehrerInnen im Umgang mit Bildern, Gedrucktem und Werken aus Literatur und Musik
(Quelle: bmukk, creative commons und die Broschüre „Urheberrecht in der Praxis“ des Interdiözesanen Amts für Unterricht und Erziehung)

Für die Veröffentlichung von Fotos auf Schulhomepages, in Broschüren, Projektberichten, Schulfoldern etc. gilt:
1. Niemals Bilder von fremden Webseiten oder aus der Google-Bildersuche kopieren! Es wird (häufig von Bildagenturen) mit spezialisierter Software nach unerlaubten Kopien gesucht.
2. Das Entfernen von Wasserzeichen hat auch strafrechtliche Folgen!
3. Bei SchülerInnen-Fotos immer die Zustimmung der Erziehungsberechtigten einholen, bei SchülerInnen über 14 Jahre zusätzlich auch deren Zustimmung (zumindest mündlich).
4. Bei eigenen/selbstgemachten Fotos bedenken, dass dies u. U. auch nachweisbar sein muss.
5. Bei Fotos von Gratis-Fotowebsites (z.B.: http://commons.wikimedia.org und http://www.pixelio.de) unbedingt vor Verwendung die Vertragsbedingungen lesen (Zitatpflicht)!
6. Fotos/Bilder können auch von einer Bildagentur gekauft werden.

Für die Verwendung/Vervielfältigung von Texten („Copyright“) gilt:
1. Wenn der Text eines Werkes (z.B. Arbeitsblätter, Schularbeitenvorlagen etc.) von Lehrpersonen selbst erstellt wurde, dürfen Kopien nur mit ihrer Zustimmung gemacht werden.
2. Texte von AutorInnen, die vor mehr als 70 Jahren verstorben sind, dürfen von allen und zu jedem Zweck verwendet werden.
3. Urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Presseartikel, Musiknoten) dürfen für Unterrichtszwecke in Klassenstärke auf Papier vervielfältigt werden (auch auf anderen Trägermaterialien, allerdings nur, wenn die Vervielfältigung keinen kommerziellen Zwecken dient!).
4. Kopien aus Schulbüchern dürfen NICHT angefertigt werden, auch nicht, wenn das Schulbuch in der konkreten Schule nicht verwendet wird oder das Buch für eine andere Schulart oder Schulstufe approbiert ist!
5. Einzelne Artikel aus Zeitschriften oder Auszüge aus Büchern (nicht: Schulbüchern) dürfen kopiert werden. Ganze Zeitschriften oder Bücher dürfen nur dann kopiert werden, wenn sie vergriffen bzw. auf dem Markt nicht mehr erhältlich sind. Dies gilt übrigens auch für vergriffene Schulbücher.
6. Dokumente, die legal ins Internet gestellt wurden, dürfen (unverändert!) für den Unterrichtsgebrauch verwendet werden, wenn der Urheber nichts Gegenteiliges vermerkt hat. Bei Zweifel, ob die Vorlage legal im Internet steht, sollte das Dokument nicht genutzt werden!

Für die Aufführung von Theaterstücken/Musicals bzw. die Präsentation von Texten und Musik gilt:
1. Schöpfungen (= “Werke“ ) von SchriftstellerInnen, AutorInnen, KomponistInnen sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht schützt die geistigen und finanziellen Interessen der Urheberin sowie deren Nachkommen (Tantiemen).
2. Jede öffentliche Aufführung bedarf daher der Zustimmung der Urheberin/des Urhebers bzw. ihres/seines Verlages!
3. Öffentlich“ ist eine Aufführung bereits dann, wenn sie nur schulintern (also vor anderen Klassen) erfolgt – auch ohne die Anwesenheit von Eltern oder einem anderen „schulfremden“ Publikum.
4. Werke dürfen erst dann ohne weiteres genutzt/aufgeführt werden, wenn der /die Urheber/in vor mehr als 70 Jahren verstorben ist.
5. Für reine Lesungen bzw. Konzerte, die nicht als „bühnenmäßige Darstellung“ gelten, braucht man keine vorherige Zustimmung der Urheberin/des Urhebers, wenn sie keinerlei Erwerbszwecken dienen. (Kein Problem bei wohltätigen Zwecken!)
6. Bei der Verwendung von Texten und Noten im Rahmen von Aufführungen nie selbst vervielfältigen, sondern Material verwenden, das in der benötigten Zahl von der Schule angekauft wurde!
7. Wenn bei einer Aufführung Musik von einer CD oder einem anderen Datenträger wiedergegeben wird, ist dies bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft, der AKM (www.akm.at) anzuzeigen.
8. Vorsicht bei Musik, deren Schöpfer schon länger als 70 Jahre tot sind: Diese und ihre Nachkommen können zwar nicht um Erlaubnis gefragt werden, aber jene Künstler, die diese Musik aufgenommen haben, werden ebenfalls urheberrechtlich geschützt!
9. Die Veränderung eines Werkes (z.B.: Übersetzung, Neuvertonung, Bearbeitung,…etc.) ist prinzipiell erlaubt, allerdings nur so lange, als das Ergebnis nicht veröffentlicht/öffentlich aufgeführt wird. Ist dies geplant, so muss bereits VOR der Bearbeitung der/die UrheberIn um Erlaubnis gefragt werden.
10. Ein Werk eines lebenden Komponisten darf z.B. nie ohne seine Genehmigung aufgeführt werden. (Zuwiderhandeln stellt eine Fahrlässigkeit dar!)
11. Im Zweifelsfall immer die Genehmigung des Verlages einholen! 

Mögliche Folgen von Urheberrechtsverletzungen sind: Schadenersatzklagen bzw. Klagen auf Entgeltzahlung sowie auch die Forderung nach Rechnungslegung (= Auskunft über Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit der Aufführung.)
Bei Verstößen gegen das Urheberrecht ist es nicht relevant, ob der Verstoß versehentlich (fahrlässig) oder absichtlich erfolgt ist. Fahrlässig handelt auch jemand, der sich nicht über urheberrechtliche Vorschriften informiert.



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