Sicherheit im Unterricht für Bewegung und Sport

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(Quelle: Bekleidung, Piercing und Körperpflege (Rundschreiben des Bundesministeriums Nr. 20/2003, novelliert im April 2018)

Hygiene und Sicherheit stellen eine Grundbedingung im Unterrichtsfach Bewegung und Sport dar. Es gelten folgende Richtlinien:

Bekleidung
Die Sportkleidung muss hygienisch (atmungsaktiv, schweißsaugend und gut waschbar) sein, volle Bewegungsfreiheit gewährleisten und darf nicht zu einer Unfallquelle werden. Beim Aufenthalt im Freien kann zusätzliche Sportkleidung nötig sein. Von den sportlichen Aktivitäten, dem genutzten (Hallen)Boden und der Beurteilung der hygienischen Umstände wird es abhängen, ob und welche Sportschuhe SchülerInnen tragen sollen. Sportkleidung – darunter fallen auch Sportschuhe – dürfen nicht gleichzeitig als Alltagskleidung dienen.

Schutzausrüstung
Für bestimmte Sportarten (z.B. Inlineskaten: Helm, Handgelenkprotektoren, Knie- und Ellbogenschützer / Radfahren: Helm) ist das Tragen von einwandfreier Schutzausrüstung dringend empfohlen. 

Uhren und Schmuck
Das Tragen von Uhren und/oder Schmuck ist verboten. „Freundschaftsbänder“ und Körperschmuck (Piercings) sind vor dem Unterricht zu entfernen, wenn dies ohne hygienischen Schaden oder Risiko möglich ist. Kann dies nicht geschehen, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, die einen gefahrlosen Sportunterricht ermöglichen (z.B. Abkleben, Überdecken mit Schweißbändern etc.).
Ist auch so keine befriedigende Schutzmaßnahme zu erzielen (z.B. bei frisch gestochenen bzw. nicht abgeheilten Piercings oder auch Intimpiercings), muss im ärztlichen Einvernehmen (Schulärztin/Schularzt) und im Einvernehmen mit den Eltern und/oder Erziehungsberechtigten der allfällige Umfang der Befreiung von bestimmten Aktivitäten festgelegt werden. Eine gänzliche oder überwiegende Befreiung vom Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport ist durch ein Piercing grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Lässt sich bei längerem Fernbleiben der Schülerin/des Schülers keine sichere Beurteilung treffen, ist grundsätzlich eine Feststellungsprüfung anzusetzen. (§ 18 und § 20 SchUG). 

Körperpflege 
Der Unterricht ist so zu organisieren, dass für alle Schüler/innen genügend Zeit zum Waschen bzw. Duschen bleibt. Regelmäßiger Kleiderwechsel und Waschen nach dem Unterricht sollen ein Minimum an hygienischen Gewohnheiten sicherstellen. In Absprache mit der Schulärztin/dem Schularzt sowie allen Schulpartnern sollen die am Standort möglichen Maßnahmen der Körperpflege festlegt werden.


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