Schwimmunterricht

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Quellen: ER 211 des SSR vom 25.05.2012 
Rundschreiben Nr. 16/2014 des Bundesministeriums 
www.bewegung.ac.at  www.bewegungserziehung.at 


Die Einbeziehung des Schwimmunterrichts als Teil des Unterrichtsgegenstandes „Bewegung und Sport“  ist in den Lehrplänen verankert. Bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen ist im Hinblick auf sportliche Inhalte (z.B. für alle Wassersportarten) ein sicheres Schwimmkönnen der Schülerinnen und Schüler unerlässlich und vor Antritt der Schulveranstaltung zu überprüfen.
Schwimmunterricht kann stattfinden:

  • im Rahmen des Pflichtgegenstandes „Bewegung und Sport“ oder im Rahmen der unverbindlichen Übung „Schwimmen“
  • im Rahmen des Wiener Pflichtschulschwimmens (Wiener Schulschwimmen in der 3. Klasse VS, 4.+5. Schulstufe SPZ)
  • während einer Projekt- oder Sportwoche
  • im Rahmen von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (z.B. an „Wandertagen“ mit Schwimmbadbesuch)
  • im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen


Die Organisation von Schwimmzeiten erfolgt über die Kanzlei Schulschwimmen:
Frau Kellner Elisabeth
Leopold Ernst Gasse 37, 1170 Wien
Tel.: 01/ 485 93 69
Email: schulschwimmen@m56ssr.wien.at

Entsprechend der Regelung der MA 44/Bäderverwaltung ist der unangemeldete Besuch eines Wiener Hallenbades (z.B. als Schlechtwetterprogramm an Wandertagen) aus Sicherheitsgründen generell unzulässig.

Gruppenbildung /Gruppengröße und Koedukation:
Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung „Bewegung und Sport“ mit dem Inhalt Schwimmen sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht.
Ferner kann der Schwimmunterricht an allen Schulen ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrerpersonen (im Falle des Unterrichts für mehrere Schülergruppen bzw. mit Assistenz) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen zweckmäßig ist.
Bei nach Geschlechtern getrenntem Unterricht können mehrere Klassengruppen zu einer Klasse zusammengefasst werden, wobei die Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten werden darf.

Zur Erteilung von Schwimmunterricht sind folgende Personen berechtigt:

  • NMS LehrerInnen mit einer Lehramtsprüfung für Bewegung und Sport bzw. Leibesübungen
  • Volks- und Sonderschullehrer/innen mit einer sechssemestrigen Ausbildung an der Pädagogischen Akademie mit dem absolvierten Fach Schwimmen (laut Studienbuch). Bei Studienabschluss 1997 und später: wenn im Zeugnis „Leibesübungen“ oder „Bewegung und Sport“ als Schwerpunkt ausgewiesen ist.
  • Lehrer/innen mit zweisemestriger Zusatzausbildung „Schwimmen“
  • ausgebildete Sportlehrer/innen mit dem Spezialfach Bewegung und Sport an Schulen (Abschluss einer Bundessportakademie)


Darüber hinaus können Schwimmaktivitäten/bewegungserziehliche Schulveranstaltungen unter Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen durchgeführt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:

  • Es ist darauf zu achten, dass vorrangig Begleitpersonen mit Helferschein eingesetzt werden.
  • Vor Besuch des Schwimmbades ist eine Verpflichtungserklärung bei der Schulleitung zu unterschreiben.
  • Alle im Rahmen der Schwimmaktivitäten aufsichtsführenden Personen müssen zumindest den Helferschein haben. Freizeitbetreuer/innen dürfen in keinem Fall ohne eine Lehrkraft mit entsprechender Qualifikation Schwimmaktivitäten /  bewegungserziehliche Schulveranstaltungen durchführen.
  • Für Sportwochen / bewegungserziehliche Schulveranstaltungen gilt folgende Regelung: Die Schulleitung hat eine Lehrperson für die Leitung der Schulveranstaltung einzusetzen. Ab dem/der 12. Schüler/in ist eine zweite Lehrperson als Begleitperson  einzusetzen, ab dem/der 24. Schüler/in eine dritte Lehrperson als Begleitperson. In Integrationsklassen sind Kinder mit besonderen Bedürfnissen von der/dem Sonderschullehrer/in zu betreuen.

Sicherheitsbestimmungen:
 

  • Aus Sicherheitsgründen soll die Nutzung jeglichen freien Gewässers vermieden werden. Die Nutzung von freien Gewässern kann ausschließlich dann erfolgen, wenn der Schwimmbereich eindeutig abgegrenzt ist, eine offizielle Wasserwacht anwesend ist und ein Rettungsgerät mitgeführt wird.
  • Vor dem absolvierten Wiener Schulschwimmen (z.B. vor der 3.Klasse Volksschule) ist kein Schwimmbadbesuch erlaubt (Ausnahmeregelung: Mehrstufenklassen mit  Klassenforumsbeschluss).
  • Schwimmhilfen sind prinzipiell anzulegen, ausgenommen die unterrichtserteilende Lehrerperson weiß mit Sicherheit Bescheid, dass der/die betreffende Schüler/in bereits schwimmen kann. (Dies kann etwa der Fall sein, wenn Schwimmunterricht regelmäßig im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ und in der unverbindlichen Übung „Schwimmunterricht“ erteilt wird.)
  • Schwimmhilfen sind bereits in der Garderobe anzulegen.
  • Die Teilungszahl für bewegungserziehliche Schulveranstaltungen wird eingehalten.
  • Eine lückenlose Beaufsichtigung im Wasserbereich muss gewährleistet sein.
  • Sonstige Begleitpersonen (z.B. Eltern, Praktikant/innen) können keine Beaufsichtigung / sicherheitstechnische Verantwortung im Wasserbereich übernehmen.
  • Bei Weit- und Tieftauchübungen darf nur ein Kind der Schwimmgruppe im Wasser sein.
  • Die Schüler/innen sind vorweg über die Baderegeln zu informieren.


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