Information der Erziehungsberechtigten (Quellen: § 18a und § 19 SchUG und § 18 Leistungsbeurteilungsverordnung)
Da die Schulnachrichten mit WISION zu erstellen und dort alle gesetzlichen Grundlagen vorhanden sind, wollen wir in Folge auf einige Erklärungen hinweisen.
Mit dem sogenannten „Grundschulpaket“ (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 11. Juli 2016 - Schulrechtsänderungsgesetz 2016) wurde im Schulunterrichtsgesetz der § 18 a mit der Überschrift „Leistungsbeurteilung bzw. -information bis einschließlich der 3. Schulstufe“ eingefügt. Einhergehend wurden mit der Veröffentlichung der betreffenden Verordnung plus Anlage (Formular) am 22.12.2016 auch die Leistungsbeurteilungsverordnung und die Zeugnisformularverordnung geändert.
§ 18a - An Volks- und Sonderschulen hat das Schulforum hinsichtlich einzelner oder aller Klassen oder Klassenzüge bis einschließlich der 3. Schulstufe festzulegen, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zu erfolgen hat. Diese Festlegung ist innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres zu treffen. Falls eine Entscheidung des Schulforums nicht herbeigeführt werden kann, geht die Zuständigkeit auf den Schulleiter oder die Schulleiterin über. Sofern nicht eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler an die Stelle der Beurteilung der Leistungen tritt, sind die für die 4. und für die folgenden Schulstufen geltenden Bestimmungen über die Beurteilung, die Schulnachricht, das Jahreszeugnis und die Schulbesuchsbestätigung anzuwenden. Sofern eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler an die Stelle der Beurteilung der Leistungen tritt, hat diese Information über die Lern- und Entwicklungssituation jeweils am Ende des 1. Semesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation zu erfolgen. In diesem Fall soll den schriftlichen Informationen jeweils ein Bewertungsgespräch mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer vorangehen, zu dem die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen sind. Erforderlichenfalls sind weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer beizuziehen. Den Bewertungsgesprächen und den Informationen sind der Lehrplan und der bis dahin erfolgte Unterricht zu Grunde zu legen. Es sind die von der Schülerin oder vom Schüler erbrachten Leistungen anhand der festgestellten Lernfortschritte zu erörtern. Dabei sind gemessen an den Lernzielen Leistungsstärken, Begabungen und allfällige Mängel jedenfalls hinsichtlich der Selbständigkeit der Arbeit, des Erfassens und Anwendens des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben und der Eigenständigkeit hervorzuheben und zu dokumentieren. Ferner ist die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu erörtern.
§ 19 - Die Erziehungsberechtigten von SchülerInnen ab der 4. Schulstufe sind von der Beurteilung der Leistungen der Schülerin/des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die LehrerInnen den Erziehungsberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen LehrerInnen, Erziehungsberechtigten und SchülerInnen vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand der Schülerin/des Schülers auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung gemeinsam zu erörtern sind.
Ab der 4. Schulstufe ist am Ende des ersten Semesters für jede Schülerin/jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten der Schülerin/des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben.
Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Im Falle des § 31d (Teilnahme am Unterricht in einer anderen Schulstufe an Sonderschulen) ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen.
Sofern für SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die die Schülerin / der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht in der 5. bis 7. Schulstufe die Note der Schülerin/des Schülers für das Verhalten in der Schule zu enthalten.
Beurteilung des Verhaltens in der Schule (siehe § 18 Leistungsbeurteilungsverordnung):
Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis nur in den allgemeinbildenden Pflichtschulen in der 5. bis 7. Schulstufe zu erfolgen. Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis hat jedoch in der letzten Stufe einer Schulart nicht zu erfolgen; ferner hat sie an allgemeinbildenden Pflichtschulen in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis nicht zu erfolgen, wenn die Schülerin/der Schüler zufolge der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht die Schule verlässt.
Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand der Schülerin/des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
Die in diesem Newsletter beschriebenen Verständigungen (SchUG §19 Abs. 1-6) haben ausschließlich Informationscharakter (SchUG §19
Abs. 7).