Schulbezogene Veranstaltungen

(Quelle: § 13a SchUG -Schulbezogenen Veranstaltungen)

Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 SchUG sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 SchOG (Schulorganisationsgesetz) dienen und eine Gefährdung der SchülerInnen weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde. Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung für die betreffende Klasse (Klassen) eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im Unterrichtsjahr entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a SchUG) bzw. den Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 SchUG) erfolgen, sofern die hierfür erforderlichen LehrerInnen sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist von der  Schulleitung festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können z.B. Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter § 13 SchUG fallen, sein.

Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch die Schülerin / den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn die Schülerin / der Schüler die für die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen nicht erbringt oder
wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens der Schülerin / des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit der Schülerin / des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder durch die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt erscheint.

Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist die Schulleitung oder eine / ein von ihr hierzu beauftragte(r) Lehrerin / Lehrer; die Untersagung hat nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe des Grundes zu erfolgen.

SchülerInnen, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinne der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45 SchUG) gegeben ist. Sofern die Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen erfolgt ist, darf sich der Schüler frühestens nach der ersten Veranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor einer weiteren abmelden.

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