Sachbeschädigung durch SchülerInnen

SchülerInnen sind über Auftrag der Schulleitung oder der LehrerInnen verpflichtet, vorsätzlich durch sie herbeigeführte Beschädigungen oder Verschmutzungen der Schulliegenschaft bzw. schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist. Sollte das Bemühen der Schulleitung oder der LehrerInnen keinen Erfolg haben, ist an öffentlichen Schulen die MA 56 zu verständigen, an privaten der Schulerhalter. Diese unternimmt Schritte zur Schadensgutmachung. 

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