Schulveranstaltungen

(Quelle: SchUG § 13, LVG §24, GG §63a, Schulveranstaltungsverordnung, Rundschreiben des BM 23/2008, ER 211)

Allgemeines 

Aufgabe von Schulveranstaltungen
Schulveranstaltungen sind schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Sie dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes. 
Diese hat zu erfolgen durch:
• unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben
• die Förderung der musischen Anlagen der SchülerInnen und 
• die körperliche Ertüchtigung der SchülerInnen. 

Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:
• Lehrausgänge,
• Exkursionen,
• Wandertage, Sporttage,
• Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen,
• Sportwochen (z.B. Wintersportwochen, Sommersportwochen),
• Projektwochen (z.B. Musikwochen, Ökologiewochen, Intensivsprachwochen, Kreativwochen, Schüleraustausch, Fremdsprachenwochen, Abschlusslehrfahrten)

In Klassen, in denen körper- oder sinnesbehinderte SchülerInnen bzw. SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit SchülerInnen ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind Schulveranstaltungen so zu planen, dass SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in größtmöglichem Ausmaß teilnehmen können.

Planung von Schulveranstaltungen
Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist Bedacht zu nehmen:
• auf die Zielsetzungen, 
• auf die Sicherheit, 
• die körperliche Leistungsfähigkeit der SchülerInnen, 
• auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrpersonen und sonstigen Begleitpersonen oder
• auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der SchülerInnen.  

Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn:
• sie nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen,
• sie die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigen,
• für die an der Veranstaltung nicht teilnehmenden SchülerInnen kein Unterricht angeboten werden kann,
• die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,
• der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gegeben erscheint, insbesondere bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit oder der Sittlichkeit der SchülerInnen,
• eine ausreichende finanzielle Bedeckung nicht gegeben ist.


Teilnahme
Die SchülerInnen sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb des Schulgeländes stattfindet, sofern nicht die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule anzuwenden sind oder die Schulleitung nach Anhörung der Klassenkonferenz eine Schülerin/einen Schüler von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat.
Ein Ausschluss darf nur dann erfolgen, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens der Schülerin/des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit der Schülerin/des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. SchülerInnen, die an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind von der Schulleitung nach Möglichkeit zum Unterricht in einer anderen Klasse zuzuweisen. 

Leitung und Begleitung von Schulveranstaltungen
Die Schulleitung hat eine fachlich geeignete Lehrperson der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Der Leitung einer Schulveranstaltung obliegen die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.
Die Schulleitung hat weiters neben der Leitung der Veranstaltung in Absprache mit der Leitung der Veranstaltung geeignete Lehrpersonen oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen festzulegen.

Richtlinien für mehrtägige Schulveranstaltungen bis zur 4. Schulstufe und für ein- und mehrtägige Schulveranstaltungen ab der 5. Schulstufe (Die Schulveranstaltungsverordnung kennt eine Bandbreite, diese Zahlen stellen das Minimum dar):
• bis zur 4. Schulstufe bei mehr als 15 SchülerInnen: eine weitere Begleitperson 
• ab der 5. Schulstufe: bei Schulveranstaltungen mit
- überwiegend leibeserziehlichen Inhalten: ab 12 SchülerInnen je eine weitere Begleitperson
- überwiegend projektbezogenen Inhalten: ab 17 SchülerInnen je eine weitere Begleitperson
- überwiegend sprachliche Schwerpunkte: ab 23 SchülerInnen je eine weitere Begleitperson

Es wird empfohlen, dass in der Primarstufe unabhängig von der Schülerzahl in jedem Fall neben der Leitung der Veranstaltung eine Begleitperson eingesetzt wird. Im sonderpädagogischen Bereich soll zusätzlich unter Bedachtnahme auf die Zahl der teilnehmenden SchülerInnen und des Behinderungsgrades erforderliches Hilfspersonal eingesetzt werden.  

Bei Veranstaltungen bis zu einem Tag kann die Schulleitung abweichende Festlegungen treffen.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen kann das Klassen- bzw. Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss abweichende Festlegungen treffen.

Die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind zu beachten.
Eine Abweichung von den vorgegebenen Bandbreiten kann aber nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen (z.B. Integrationsklasse).
Es ist zu empfehlen, dass keine Veranstaltungen ohne Begleitperson durchgeführt werden. 
Die Leistung Erster Hilfe muss gewährleistet sein.

Kosten 
Die den Erziehungsberechtigten voraussichtlich erwachsenden Kosten sind diesen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Abhaltung mehrtägiger Veranstaltungen entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss. 

Vereinbarungen mit Beherbergungsbetrieben oder Transportunternehmen sollen die Bezeichnung der Schulveranstaltung und ihre konkrete Zielsetzung sowie Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten.

Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung einer Schülerin/eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden.

Höchstzahl
Schulveranstaltungen sind Veranstaltungen bis zu einem Tag und mehrtägige Veranstaltungen. 
Dauer und Ausmaß der Veranstaltungen bis zu einem Tag 

Schulstufe/Schulart

Ausmaß (bis zu 5 Stunden)

Ausmaß (mehr als 5 Stunden)

Vorschulstufe,
  1. und 2. Schulstufe

In dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen   des Lehrplanes erforderlichen Ausmaß

---------

3. und 4. Schulstufe

Je Schulstufe 13

---------

5. bis 8. Schulstufe

Je Schulstufe 9

Je Schulstufe 2

Polytechnische Schule

10


Abweichend davon darf in der 3. und 4. Schulstufe höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen - wegen der Aufgabenstellung der Veranstaltung oder in Bezug auf den Lehrplan - mit fünf Stunden nicht das Auslangen gefunden werden kann. Zusätzlich können solche Veranstaltungen durchgeführt werden, wenn aus dem Kontingent für mehrtägige Veranstaltungen noch Tage zur Verfügung stehen. 
Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind von der Schulleitung oder den von ihr bestimmten LehrerInnen festzulegen. Auf das Recht des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sowie der SchülerInnen ist Bedacht zu nehmen. 

Mehrtägige Veranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden 

Schulstufe/Schulart

Ausmaß (bis zu 5 Stunden)

Ausmaß (mehr als 5 Stunden)

Vorschulstufe,
  1. und 2. Schulstufe

In dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen   des Lehrplanes erforderlichen Ausmaß

---------

3. und 4. Schulstufe

Je Schulstufe 13

---------

5. bis 8. Schulstufe

Je Schulstufe 9

Je Schulstufe 2

Polytechnische Schule

10


Von den mehrtägigen Schulveranstaltungen ist im Zeitraum der 5. bis 8. Schulstufe mindestens eine Veranstaltung bewegungsorientiert durchzuführen.
Über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss. 

Richtlinien für die Durchführung
• Über Ziel, Dauer, Inhalt und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss. 
• Die Einbeziehung einer Klasse (SchülerInnengruppe) in eine mehrtägige Veranstaltung setzt die Teilnahme von zumindest 70% der SchülerInnen der Klasse (der SchülerInnengruppe) voraus.
• Mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz kann die Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von SchülerInnen kein Mehraufwand verursacht wird.
• Die SchülerInnen und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (z.B.: konkrete Dauer, Adresse der Unterkunft, Ausrüstung, Bekleidung, Gebräuche und Gefahren, relevante Rechtsvorschriften). 

Stören SchülerInnen den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise oder gefährden sie ihre oder die Sicherheit von MitschülerInnen, so kann die Leitung der Schulveranstaltung sie von der weiteren Teilnahme an der Schulveranstaltung ausschließen. Davon sind die Schulleitung sowie die Erziehungsberechtigten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 
Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind, oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden.

Tagessätze für die verschiedenen Schulveranstaltungen (Stand 2018)

Exkursion und berufspraktische Tage in der Dauer von
5 bis 8 Std.

€  6,86

Exkursion und berufspraktische Tage innerhalb des Dienstortes   in der Dauer
  von 8 bis 12 Std.

€ 13,33

Exkursion und berufspraktische Tage innerhalb des Dienstortes   in der Dauer
  von 12 bis 24 Std.

€ 20,06

Halbtägige Wandertage und Sporttage in der Dauer von   5 bis 8 Std.

€ 11,22

Ganztägige Wandertage und Sporttage in der Dauer von   8 bis 12 Std.

€ 23,10

Berufspraktische Wochen, Projektwochen pro Tag

€ 25,34

Sommersportwoche pro Tag

€ 27,72

Wintersportwoche pro Tag

€ 31,94 


Fahrtkosten 
Notwendige Auslagen für die Fahrt (Bahnfahrt 2.Klasse, Autobus, billigste Schifffahrtsklasse) werden ersetzt. Es müssen alle erlangbaren Ermäßigungen in Anspruch genommen werden. 

Nächtigungskosten 
Tatsächlich angefallene Nächtigungskosten für Lehrpersonen sind bis höchstens 200% der Schülernächtigungskosten je Nacht zu ersetzen. 

Sonstige Kosten 
Notwendigerweise entstandene und nachgewiesene sonstige Auslagen, wie z.B. Eintrittsgelder für Museen, Ausstellungen, Tiergärten, Theaterbesuche, Schipass usw. werden gegen Belege (Original) rückerstattet. 

Zusätzliche Abgeltungen für mehrtägige Schulveranstaltungen 
Leitungen von mindestens viertägigen Schulveranstaltungen erhalten als Abgeltung 185 Euro (für Leitungen im pd-Schema: 196,80 Euro). 
Dies gilt auch für mindestens vier berufspraktische Tage für SchülerInnen im 9. Schuljahr. 
Lehrpersonen gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung eine Abgeltung (Erzieherzulage). Sie beträgt 35,87 Euro pro Tag, für Lehrpersonen im pd-Schema 39,90 Euro pro Tag. 
Lehrpersonen, die an einer Schulveranstaltung vertretungsweise teilnehmen, erhalten eine zusätzliche Abgeltung, die aus der Differenz von 10 anrechenbaren Stunden pro Tag, minus den entfallenden Unterrichtsstunden (Bereich 1) und Vor- und Nachbereitungsstunden (Bereich 2) berechnet wird. z.B: 

Unterricht

davon 5/6 Vor-/Nach-/Korr

Berechnung

Bezahlung

21

17,5

(5 x 10) – (21 + 17,5)

= 11,5 Überstundenvergütungen nach GehG §16
  (= deutlich geringer als LehrerInnen MDL!) 


Hinweis: Die Leitungen einer mehrtägigen Schulveranstaltung können um eine Akontierung von höchstens 40 Euro pro Tag und pro Lehrperson mittels Formular bei der Dienstbehörde ansuchen.

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