(Quelle: § 46a LDG)
Im Rahmen einer Pflegeteilzeit kann die Wochendienstzeit im Zeitraum von ein Monat bis maximal drei Monate bis auf 25 % der Vollbeschäftigung herabgesetzt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Für jede zu pflegende Person ist die Pflegeteilzeit grundsätzlich nur einmal möglich, eine Änderung der Pflegestufe ermöglicht einmalig die Inanspruchnahme einer weiteren Pflegeteilzeit von maximal drei Monaten.
Voraussetzungen
Auf Antrag kann unter einer der folgenden Bedingungen die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügt werden: