Pflegekarenz

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(Quellen: § 58c LDG und § 29e VBG und Erlass des SSR ER 404 vom 17.01.2014)

Ein (Karenz-) Urlaub unter Entfall der Bezüge ist zur Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes einem nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld (siehe LDG § 59d Abs.1) zumindest der Stufe 3 (siehe § 5 BPGG) unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person (siehe LDG § 59d Abs. 1) mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 (siehe § 5 BPGG) zu gewähren (Antrag mittels Formular).

Der Karenzurlaub ist zur Hälfte für die Vorrückung und zur Gänze für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anrechenbar. Während des Karenzurlaubes wird ein einkommensbezogenes Pflegekarenzgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt. 
Ein Karenzurlaub hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

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