Pflegefreistellung

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(Quellen: § 59 LDG und 29f VBG, Erlass des SSR  ER 404 vom 21.09.2006)

Lehrpersonen haben Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind: 
wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der Lehrpersonen in Lebensgemeinschaft leben oder wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der Lehrpersonen in Lebensgemeinschaft leben, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis (siehe § 15d MSchG / z.B. schwere Erkrankung) für diese Pflege ausfällt oder wegen der Begleitung ihres erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft leben, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 

Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit den Lehrpersonen in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der Lehrpersonen in Lebensgemeinschaft leben. 
Die Pflegefreistellung von Lehrpersonen darf je Schuljahr die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung nicht übersteigen. 
Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung, wenn Lehrpersonen 
den Anspruch auf Pflegefreistellung verbraucht haben und wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der Lehrpersonen in Lebensgemeinschaft leben), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert sind. 

Überschreitet die Unterrichtsverpflichtung von Lehrpersonen die normale Unterrichtsverpflichtung, so gebührt die Pflegefreistellung überdies für jede weitere Unterrichtsstunde (MDL). 
Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
Im Fall der notwendigen Pflege ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Lehrperson Anspruch auf Pflegefreistellung, die nicht mit ihrem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
Die obgenannten Grundsätze finden auf LeiterInnen entsprechend Anwendung.
Eine unvorhergesehene Inanspruchnahme wird telefonisch der Schulleitung mitgeteilt. Im Anschluss an den Pflegeurlaub ist eine schriftliche Erklärung per Formular abzugeben. 
Eine ärztliche Bestätigung ist nicht vorgesehen!

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