Neues Dienstrecht

Am 01.09.2015 traten die Änderungen im Landesvertragslehrpersonengesetz („Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen) und damit das Neue LehrerInnen-Dienstrecht in Kraft. 

Dieses Gesetz ermöglicht(e) allen neueintretenden KollegInnen und allen KollegInnen sich für das alte Dienstrecht (Jahresnorm) oder für das neue Dienstrecht zu entscheiden. Diese Optionsrecht gibt es nur einmal und die Entscheidung ist bindend (Zitat: „Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Landesvertragslehrperson zum selben oder zu einem anderen Bundesland“).

LeherInnen, die vor Ihrer Übernahme durch den SSR in einem Dienstverhältnis zu einem privaten Schulerhalter gestanden sind, haben das Optionsrecht!
Haben Sie sich für das Neue Dienstecht entschieden, ist es nach derzeitiger Gesetzeslage weder notwendig, die Induktionsphase zu durchlaufen noch berufsbegleitend eine Masterausbildung zu machen, Sie erfüllen mit dem Bachelor alle Anstellungserfordernisse.

Kurzzusammenfassung einiger wichtigster Inhalte des Gesetzes 
Unterrichtsverpflichtung (Dienstpflichten -§ 8)
Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden unterrichtliche Aufgaben bestehend aus der Unterrichtserteilung und der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung zu erbringen.

Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:

  • Aufgaben einer klassenführenden Lehrkraft bzw. eines Klassenvorstandes
  • Funktion einer Mentorin oder eines Mentors
  • Verwaltung von Lehrmittelsammlungen
  • Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA)
  • Fachkoordination
  • Koordination an Neuen Mittelschulen

Wenn keine Beauftragung aus den obigen Tätigkeitsbereichen vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr (= 2 Wochenstunden) zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den obigen Tätigkeitsbereichen im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden (= 1 Wochenstunde) pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung, der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.

Nähere Informationen zu diesem Thema und die Vereinbarungen mit dem SSR für Wien finden Sie in der Broschüre der Personalvertretung (Zentralausschuss) Dienstrecht Neu pd unter http://www.za-aps-wien.at.

Entgelt (§ 18)

Stufe

Gehalt

Verweildauer in Jahren

1

2638,90 Euro

5,5 (3,5) *

2

3006,40 Euro

5

3

3374,90 Euro

5

4

3743,40 Euro

6

5

4112,10 Euro

6

6

4480,70 Euro

6

7

4708,50 Euro


* bei einem abgeschlossenen Master 3,5 Jahre, bei einem Bachelor in der neuen LehrerInnenausbildung mit 240 ECTS 4,5 Jahre, bei einem Bachelor mit 180 ECTS 5,5 Jahre. Bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters wird von der Dienstbehörde (SSR für Wien) bei allen KollegInnen mit einer 180 ECTS-Ausbildung ein Vorbildungsausgleich von 2 Jahren abgezogen, die Verweildauer in der 1. Gehaltsstufe beträgt dann 3,5 Jahre (macht in Summe die 5,5, Jahre von oben!).Dienstzulagen für bestimmte Funktionen (§ 19)Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:

  • Schülerberatung,
  • Berufsorientierungskoordination,
  • Lerndesign Neue Mittelschule, 
  • Sonder- und Heilpädagogik,
  • Praxisschulunterricht

Die Dienstzulage beträgt jeweils 160,1 €.

Fächervergütung (§ 22)
Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung in der Sekundarstufe 1 oder in der PTS in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (gilt auch für gegenstandbezogene Lernzeit und Förderunterricht). Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde 25,60 €.

Ferien
Der Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien beginnt nach Abwicklung der die Vertragslehrperson betreffenden Schlussgeschäfte. Dies stellt keine dienstrechtliche Veränderung zu den VertragslehrerInnen des alten Dienstrechtes dar. Wir sehen daher keine Veranlassung eine gesonderte Diensteinteilung für pd-LehrerInnen am Ferienbeginn zu treffen.
Der Wegfall des Urlaubsanspruches mit Dienstag in der letzten Ferienwoche bedingt keinen dienstrechtlich verpflichtenden Dienstantritt an der Schule. 
Die Ferienregelung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen wie bei der Ausübung einer Schulleitungsfunktion. Laut den Erläuterungen des Unterrichtsministeriums können die Vertragslehrpersonen in standortbezogene Vorbereitungstätigkeiten (Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung) eingebunden werden.


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