Konferenzen

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(Quellen: § 9, § 20, § 21 und § 57 SchUG und  ZA-Vereinbarung vom 1.3.2012-siehe Seite 2)

LehrerInnenkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen insbesondere der Planungs-, Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungsarbeit, der Evaluation oder der beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen. 
In den LehrerInnenkonferenzen sind jedenfalls jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer-
Innen verlangt wird.
Somit kann ein Drittel des Lehrkörpers verlangen, einzelne Tagesordnungspunkte zu ergänzen bzw. eine Konferenz durch die Schulleitung (bzw. eine Klassenkonferenz durch den Klassenvorstand) einzuberufen.
Den Vorsitz der Schulkonferenz führt die Schulleitung oder ein(e) von der Schulleitung beauftragte(r) Lehrer(in), eine Klassenkonferenz führt der Klassenvorstand. 
Die Anzahl der Konferenzen pro Schuljahr wird gesetzlich nicht näher bestimmt. Lediglich eine Konferenz zur Lehrfächerverteilung bzw. zur Klassenzuweisung (SchUG § 9) sowie eine zur Leistungsbeurteilung (SchuG §§ 20 und 21) sind abzuhalten. Weitere Konferenzen werden nach Bedarf einberufen.
Für einen gültigen Beschluss einer Konferenz benötigt man die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder. Jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Es entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die / der Vorsitzende. Die Schulkonferenz kann eine geheime Abstimmung beschließen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. 
Die Einberufung sollte spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung erfolgen.
Die Dauer sollte nach Möglichkeit zweieinhalb Stunden nicht übersteigen.

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