Kinderzuschuss

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(Quelle: § 4 GehG und § 16 VBG)

Ein Kinderzuschuss von 15,6 € monatlich gebührt für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. 

Als Kinder gelten: 
1. eheliche Kinder, 
2. legitimierte Kinder, 
3. Wahlkinder, 
4. uneheliche Kinder, sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Lehrerin oder des Lehrers angehören und diese oder dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt. 

Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus dem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. 
Dem Haushalt der Lehrerin oder des Lehrers gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Lehrerin oder des Lehrers die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder einer Behinderung woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt. 
Die Lehrerin oder der Lehrers ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis der Dienstbehörde zu melden. 


Bei rechtzeitiger Meldung gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag. 

Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Monatsbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss. 

Etwa vier Wochen nach der Geburt suchen Sie bitte im Dienstweg (mit dem Formular auf den nächsten Seiten und einer Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe) um Zuerkennung beim Dienstgeber an. 
Der Kinderzuschuss wird auch bei Teilzeitbeschäftigung in voller Höhe ausbezahlt. 

Beachten Sie bitte, dass LehrerInnen während der Karenz nach Mutterschutzgesetz /Väterkarenzgesetz Kinderbetreuungsgeld von der Krankenkasse erhalten. Dies sind keine Bezüge vom Dienstgeber, daher können Sie auch keinen Kinderzuschuss erhalten. Ist der zweite Elternteil ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt, empfiehlt es sich, dass dieser den Kinderzuschuss beansprucht. Bei Wechsel des Kinderbetreuungsgeldes vergessen Sie die Ummeldung bitte nicht.


Kinderzuschuss während des Sabbaticals

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Während der Rahmenzeit des Sabbaticals wurde bisher der Kinderzuschuss nur anteilsmäßig ausbezahlt. Durch Rückmeldungen von KollegInnen sind wir auf diese Vorgangsweise der MA 2 gestoßen.
In Gesprächen konnte eine Einigung getroffen werden, dass auch während des Sabbaticals ein Kinderzuschuss in voller Höhe (15,60€ pro Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird) ausbezahlt wird.

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