Frühwarnsystem

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(Quellen: § 19 SchUG)

Wenn die Leistungen einer Schülerin / eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder die Lehrperson des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen LehrerInnen, Erziehungsberechtigten und SchülerInnen vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand der Schülerin / des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind.
Wenn darüber hinaus die Leistungen einer Schülerin / eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen. Der Schülerin / dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten ist vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrperson Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten zu geben.
Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten.
Wenn das Verhalten einer Schülerin / eines Schülers auffällig ist, wenn die Schülerin ihre / der Schüler seine Pflichten in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin / dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin / vom unterrichtenden Lehrer nachweislich Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem).
Dabei sind insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (z.B. individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten.
Alle genannten Verständigungen haben gemäß § 19 (7) SchUG ausschließlich Informationscharakter!

Nicht vergessen:
• Führen von Gesprächsprotokollen (möglichst mit Unterschrift der Eltern und der Lehrerin /des Lehrers.
• Aufheben/Kopieren/Sammeln aller Unterlagen (Mitteilungen, Tests, Gesprächsprotokolle, Förderpläne, …)


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