Feststellungsprüfung

pdf - Version

Quellen: SCHUG §20;  LB-VO §21

Der Beurteilung der Leistungen einer Schülerin/eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrperson alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Wenn sich bei längerem Fernbleiben der Schülerin/des Schülers vom Unterricht eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat die Lehrperson eine Prüfung durchzuführen, von der die Schülerin/der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist. 

Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung hat die Lehrperson eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
Feststellungsprüfungen (und auch Nachtragsprüfungen) bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes:
a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
b) aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
c) aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
d) aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
e) aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.

Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung. 

Besteht eine Feststellungsprüfung (oder Nachtragsprüfung) aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung abzulegen.

Dauer:
Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat höchstens 15 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen.
Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist der Schülerin/dem Schüler spätestens eine Woche vor dem Tag der Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Beginn erfolgen.
Am Tage einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist die Schülerin/der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. 
Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende Beurteilung der Feststellungsprüfung (und Nachtragsprüfung) einzubeziehen.

Einer Schülerin/einem Schüler, die/der am Antreten zu einer Feststellungsprüfung (oder Nachtragsprüfung) gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen.
Bei nicht gerechtfertigter Verhinderung erfolgt eine Beurteilung mit „nicht beurteilt“, und daher kann kein Aufsteigen in die nächste Schulstufe erfolgen.

Nachtragsprüfung:
Wenn eine Schülerin/ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nicht zu erwarten ist, ist sie ihr/ihm von der Schulleitung auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen zu stunden. Hat die Schülerin/der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist sie/er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.

E-Mail
Anruf
Instagram