Familienhospizfreistellung

pdf - Version

(Quellen: § 59d LDG und 29k VBG)

Landeslehrerinnen/Landeslehrern ist auf ihr Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (siehe fetter Druck im nächsten Absatz) für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche 

  • Dienstplanerleichterung (z.B. Stundentausch), 
  • Herabsetzung der Lehrverpflichtung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder 
  • gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren. 

Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der die Landeslehrerin/der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Lehrverpflichtung sind die §§ 47 und 48 Abs. 2, 3 und 5 anzuwenden. Der Landeslehrerin/Dem Landeslehrer ist auf ihr/sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
Die Landeslehrerin/Der Landeslehrer hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
Die Dienstbehörde hat über die von der Landseslehrerin/vom Landeslehrer beantragte Maßnahme (Formular) innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
Die obigen Absätze sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der die Landeslehrerin/der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt) der Landeslehrerin/des Landeslehrers anzuwenden. Abweichend vom 1. Absatz kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.
Die Landeslehrperson hat den Wegfall des Grundes für eine oben genannte Maßnahme innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Landeslehrperson kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

E-Mail
Anruf
Instagram