Disziplinarrecht

Quellen LDG §§69 – 105

Das Disziplinarrecht ist ausschließlich auf pragmatisierte Lehrpersonen anzuwenden! 

Disziplinaranzeige 
Ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung muss durch Vorgesetzte (LeiterIn, PSIn, LSIn) gemeldet werden, wenn nach Ansicht der/des Vorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht. Für Dienstpflichtverletzungen, die im Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung stehen, sind keine weiteren Erhebungen durch die Dienstbehörde einzuholen, sondern es ist nach der Strafprozessordnung vorzugehen. 
Die Disziplinaranzeige erfolgt durch die Dienstbehörde. Zu verständigen ist:
• der/die Beschuldigte (Ausnahme: bei Selbstanzeige)
• Disziplinaranwalt 
• die Personalvertretung (Zentralausschuss)
In weiterer Folge entscheidet die Dienstbehörde entweder über die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder die Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission. 

Disziplinarverfügung:
Die Dienstbehörde kann (im abgekürzten Verfahren) eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn eine Dienstpflichtverletzung von der Beschuldigten/vom Beschuldigten gestanden wurde oder auf Grund der Sachlage als erwiesen anzunehmen ist. In einer Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt werden. 

Disziplinarverfahren:
Die Disziplinarkommission trifft die Entscheidung über Einleitung eines Verfahrens. Der Beschluss ist der Beschuldigten/dem Beschuldigten mitzuteilen. 
Ist beabsichtigt, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, ist dies der Personalvertretung schriftlich mitzuteilen. 
Für Gewerkschaftsmitglieder wird auf Ansuchen Rechtsschutz gewährt.
Nach der abgeschlossenen Verhandlung hat die Disziplinarerkenntnis auf Freispruch oder Schuldspruch zu lauten. Im Falle des Schuldspruches sind folgende Disziplinarstrafen vorgesehen:
• Verweis 
• Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges (unter Ausschluss des Kinderzuschusses)
• Geldstrafe in der Höhe von einem bis zu fünf Monatsbezügen (unter Ausschluss des Kinderzuschusses)  
• Entlassung 

Innerhalb von zwei Wochen besteht die Möglichkeit, eine Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Wien einzubringen. Die Landesregierung kann vom Gnadenrecht Gebrauch machen. 

Suspendierung:
Pragmatisierte LehrerInnen werden durch Suspendierung zeitweilig außer Dienst gestellt. 
Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung von LandeslehrerInnen zu verfügen, wenn
- über sie die Untersuchungshaft verhängt wurde 
- oder ihnen eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt wird, die das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet.
Jede vorläufige Suspendierung ist der Disziplinarkommission anzuzeigen.

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