Dienstverhinderung (Krankenstand)

Krankmeldung 
Eine Meldung der Dienstverhinderung infolge von Krankheit muss telefonisch oder schriftlich unverzüglich bei der Stammschulleitung erfolgen. Kirchlich bestellte ReligionslehrerInnen müssen zusätzlich das kirchliche Schulamt verständigen. Der Krankheitsgrund muss nicht angegeben werden. 
Bleiben Lehrpersonen eigenmächtig unentschuldigt dem Dienst fern, können disziplinarrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden. Nach mehr als drei Tagen tritt ein entsprechender Entfall der Bezüge ein.
Bei längerer Krankheit sind sowohl der Beginn als auch das voraussichtliche Ende, jedoch nicht der Grund der Krankheit anzugeben. 
Alle Wiener Vertragslehrpersonen sind bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) versichert, pragmatisierte Lehrpersonen bei der BVA. 

Ansprüche bei Dienstverhinderung bei IL-Vertrag und pd-Schema 
Quellen: IL : §35 LDG, §24 VBG;  und IIL: §91a VBG
Ist die Vertragslehrperson nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält sie den Anspruch auf das Monatsentgelt in vollem Ausmaß:
• Dienstdauer bis 5 Jahre: bis zu 42 Kalendertage
• Dienstdauer bis 10 Jahre: bis zu 91 Kalendertage
• Dienstdauer mehr als 10 Jahre: bis zu 182 Kalendertage

Dauert die Dienstverhinderung über die jeweiligen Zeiträume hinaus an, so gebührt den Vertragslehrperson die Hälfte des Monatsentgeltes:
• Dienstdauer bis 5 Jahre: bis zu 42 Kalendertage
• Dienstdauer bis 10 Jahre: bis zu 91 Kalendertage
• Dienstdauer mehr als 10 Jahre: bis zu 182 Kalendertage

Beendigung des Dienstverhältnisses 
Haben die Dienstverhinderungen ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Der Dienstgeber hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich die erkrankte Lehrperson vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Dienst nicht wieder angetreten wurde oder vor Ablauf der Frist keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde.

Ansprüche bei IIL-Vertrag
Ist die Vertragslehrperson nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält sie bis 42 Kalendertage den Anspruch auf das Monatsentgelt (in vollem Ausmaß).
Dauert die Dienstverhinderung über die jeweiligen Zeiträume hinaus an, so gebührt der Vertragslehrperson bis 42 Kalendertage die Hälfte des Monatsentgeltes.

Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen die Vertragslehrperson auf Grund der Bestimmungen entlohnt wird, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.

Krankengeld
Während der Bezugskürzung besteht  für Vertragslehrpersonen ein allfälliger Anspruch auf Krankengeld, das bei der Wiener Gebietskrankenkasse zu beantragen ist.

Ansprüche bei pragmatisierten Lehrpersonen
Im Falle einer Dienstverhinderung durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit gebührt pragmatisierten Lehrpersonen
• bis 182 Kalendertage der Monatsbezug zu 100%
• ab dem 183. Kalendertag 80% des Monatsbezugs. 

Beobachtungszeitraum
Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiedereintritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge eines Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung  der früheren Dienstverhinderung (genannt „Beobachtungszeitraum“).

Dienstunfall
Infolge eines Dienstunfalles kann das Monatsentgelt ganz oder zum Teil gewährt werden.

In Fall eines längeren Krankenstandes sollte sich jedes Gewerkschaftsmitglied im eigenen Interesse um Informationen bei den GewerkschaftsvertreterInnen bemühen. 


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