Berufstitel und Amtstitel
Quellen: Artikel 65 des BVG (Bundesverfassungsgesetz), Rundschreiben des BKA GZ 111.000/0007-I/1/a/2009 vom 9. Februar 2010, LDG § 55 (Amtstitel)
Berufstitel
- Ehrentitel
- Verleihung erfolgt auf Vorschlag der Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Personalvertretung
- Formular „Antrag auf Verleihung des Berufstitels….“ + Beiblatt mit Begründung - geht über den Dienstweg an den SSR
- betroffene KollegInnen müssen davor eine Annahmeerklärung unterschreiben
- es folgt ein Beschluss des Kollegiums des SSR
- dann Verleihung durch den Bundespräsidenten
- Mögliche Berufstitel im Pflichtschulbereich:
Schulrat / Schulrätin
Oberschulrat / Oberschulrätin - Voraussetzungen: ausgezeichnete Dienstbeurteilung + Zusatzkriterien + 26 Jahre im Schuldienst
bei Oberschulrat / Oberschulrätin zusätzlich: 6 Jahre Schulleitung - Der zeitliche Abstand zu einer anderen Auszeichnung des Bundes muss mindestens 5 Jahre betragen
Amtstitel
- stehen pragmatisierten LehrerInnen aufgrund der Ernennung auf eine Planstelle zu
- sind durch die Besoldungsgruppe gesetzlich festgelegt – siehe LDG § 55
- Amtstitel:
Bezeichnungen der Amtstitel sind nach Schultype bzw. nach dem Einsatz geordnet:
Bsp:
VL = Volksschullehrer
VOL = Volksschuloberlehrer
VLn = Volksschullehrerin
VOLn = volksschuloberlehrerin
LaNMS = Lehrer an einer Neuen Mittelschule
Bsp. für Direktoren:
SDn = Sonderschuldirektorin
Bsp. für Religionslehrer:
ROL = Religionsoberlehrer
• alte und neue Amtstitel werden parallel verwendet • sind vor einem allfälligen Berufstitel und immer vor einem allfälligen akademischen Grad (bzw. der Standesbezeichnung) zu führen