Befreiung von Pflichtgegenständen 

Quelle: SchUG §11

Auf Ansuchen der Schülerin/des Schülers oder von Amts wegen hat die Schulleitung einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Die Schulleitung kann im Zweifelsfall die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. 

Die Befreiung von Pflichtgegenständen bedeutet, dass dieser Gegenstand für den Schüler nicht besteht. Eine allfällige Nichtbeurteilung am Ende des Schuljahres hindert das Aufsteigen nicht.

Die Befreiung von Pflichtgegenständen ist im Zeugnis zu vermerken.

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