Ausübung ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen

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Quellen: §66a und 66b SchUG, Ärztegesetz §50a

Seit September 2017 gibt es für die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten für Lehrpersonen eine geänderte gesetzliche Grundlage. Diese betrifft freiwillige pflegerische und/oder medizinische Betreuung, die über eine zumutbare medizinische Laientätigkeit hinausgeht.
Zu zumutbaren medizinischen Tätigkeiten gehören nach dem Ärztegesetz Tätigkeiten, die allen medizinischen Laien abverlangt werden können: das Überwachen der selbstständigen Medikamenteneinnahme, das orale Verabreichen ärztlich verschriebener Medikamente oder das Herbeiholen ärztlicher Hilfe.
Chronisch kranke Kinder hingegen benötigen oftmals routinemäßig pflegerische und/oder medizinische Betreuung, die die medizinische Laientätigkeit übersteigt. Nach dem Ärztegesetz kann die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt (nicht die Erziehungsberechtigten!) im Einzelfall einer Lehrperson diese Tätigkeiten nach vorhergehender Unterweisung übertragen. Die Lehrperson übernimmt diese Tätigkeit freiwillig und hat daher das Recht, diese Tätigkeit abzulehnen. Der Arzt/die Ärztin muss auf die Freiwilligkeit dieser Tätigkeit hinweisen!
Eine Weisung, für eine solche Tätigkeit zur Verfügung zu stehen, kann die Schulleitung der Lehrperson daher nicht erteilen.
Die betroffene Schülerin/der betroffene Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten haben ebenfalls dieser Übertragung der medizinischen Tätigkeit zuzustimmen. Sollte eine Schülerin/ein Schüler zu Schaden kommen, greift jetzt das Amtshaftungsgesetz. Es haftet dann in der Regel nicht mehr die Lehrperson, sondern die Republik Österreich.

Notfall
Bei einem Notfall muss von jedem die offensichtlich erforderliche und zumutbare Hilfe geleistet werden (§ 95 StGB). Lehrkräfte bilden in dieser Hinsicht keine Ausnahme. Dabei kann die Hilfeleistung auch Tätigkeiten umfassen, die sonst nur von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufen durchgeführt
werden dürfen.
Werden Lehrpersonen im Rahmen eines Notfalls aktiv, kommen sie einer sich aus § 95 StGB ergebenden Verpflichtung nach. In Verbindung mit § 51 (3) SchUG handeln sie in Vollziehung der Gesetze und werden damit durch das Amtshaftungsgesetz geschützt.

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