Suspendierung und Ausschluss von SchülerInnen 

Quellen: SchUG § 49 und Erlass ER 113

Suspendierung
An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
Bei Gefahr im Verzug hat die Schulbehörde SchülerInnen für die Höchstdauer von vier Wochen vom Schulbesuch zu suspendieren. Während der Suspendierung sind SchülerInnen berechtigt, sich über den durchgenommenen Lehrstoff zu informieren.

Ausschluss
Gleichzeitig kann die Schulkonferenz einen Antrag auf Ausschluss von SchülerInnen an die Schulbehörde stellen. Ein Ausschluss kann sich auf eine Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. 

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