Aufsichtspflicht

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(Quellen: § 51 (3) SchUG,  Schulordnung und ER 210 - Aufsichtserlass)

AufsichtsverpflichtungLehrerInnen haben nach der jeweiligen Diensteinteilung die SchülerInnen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der SchülerInnen erforderlich ist, zu beaufsichtigen. Hierbei haben sie insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der SchülerInnen zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. 

Zeitlicher Geltungsbereich
Der zeitliche Geltungsbereich der Aufsichtsverpflichtung umfasst:

  • die 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts
  • die Zeit des Unterrichts
  • sämtliche Pausen mit Ausnahme der „Mittagspause“ (Zeit zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht)
  • den Zeitraum während des Verlassens der Schule unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes
  • den Zeitraum einer Schulveranstaltung
  • den Zeitraum einer schulbezogenen Veranstaltung
  • den Zeitraum einer Berufs(bildungs)orientierung.
  • bei ganztägigen Schulformen zusätzlich die Zeit der Tagesbetreuung (Betreuungsteil), also die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit und die Freizeit (einschließlich die Zeit für die Verabreichung der Verpflegung in der Mittagspause)


Die Beaufsichtigung der SchülerInnen ab der 7. Schulstufe  darf entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen, von schulbezogenen Veranstaltungen und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung zweckmäßig ist und weiters im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der SchülerInnen entbehrlich ist.


Beginnt für einzelne Klassen oder SchülerInnengruppen ein Unterricht zu einem anderen Zeitpunkt als für die übrigen SchülerInnen, so ist in der von der Schulleitung zu erstellenden Diensteinteilung die erforderliche Vorsorge für die Beaufsichtigung auch dieser SchülerInnen zu treffen.

Dislozierter Unterricht (Unterricht außerhalb des Schulgeländes)
Finden Unterrichtsstunden, Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen anschließend an einen in der Schule stattfindenden Unterricht disloziert statt, so sind die SchülerInnen unter Aufsicht an diesen Ort und zurück zur Schule zu führen.
SchülerInnen ab der 7. Schulstufe können, sofern es ihre körperliche und geistige Reife zulässt, auch ohne Aufsicht an den betreffenden Ort und allenfalls zur Schule zurück geschickt werden


Findet der Unterricht, eine Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung in der ersten Unterrichtsstunde (Vormittags- oder Nachmittagsunterricht) an einem anderen Ort als in der Schule statt, so kann, wenn dies zweckmäßig und für die Erziehungsberechtigten zumutbar erscheint, ein anderer Treffpunkt als der Schulstandort bestimmt werden. Hievon sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen.

Erkrankung von SchülerInnen
Bei Unfällen oder schweren Erkrankungen von SchülerInnen sind alle erforderlichen Maßnahmen, wie zum Beispiel Zuziehung eines Arztes oder Transport in ein Krankenhaus, unverzüglich zu treffen. Ebenso sind die Schulleitung und die Erziehungsberechtigten der verunglückten bzw. erkrankten SchülerInnen umgehend zu verständigen. Bei leichteren Verletzungen oder Erkrankungen einer Schülerin/eines Schülers richten sich die zu ergreifenden Maßnahmen nach dem für die Lehrerperson erkennbaren Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Schülerunfälle sind der AUVA anzuzeigen.

Entfall von Unterrichtsstunden
Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden von der Schulleitung angeordnet werden muss, hat diese für die Beaufsichtigung der SchülerInnen bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der SchülerInnen durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.
Es ist nicht zulässig, dass seitens der Erziehungsberechtigten eine „Generalermächtigung“ erteilt wird, wonach die SchülerInnen bei (Rand-)Stundenentfall ohne vorhergehende Verständigung der Erziehungsberechtigten vorzeitig aus der Schule entlassen werden dürfen. Vielmehr hat eine solche Verständigung im konkreten Einzelfall bzw. für konkrete Fälle zu erfolgen und ist ein vorzeitiges Entlassen in diesem Fall nur nach nachweislicher Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten erlaubt.


Andere geeignete Aufsichtspersonen
Die Beaufsichtigung von SchülernInnen in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als LehrerInnen, ErzieherInnen oder FreizeitpädagogInnen erfolgen, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit für die SchülerInnen erforderlich ist und im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.

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