(Quellen: § 43 LDG und § 8 LVG)
Die Jahresnorm der LandeslehrerInnen entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) öffentlich Bediensteter mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist.
Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der SchülerInnenzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist im Ausmaß
Für eine Landeslehrperson, deren 43. Geburtstag vor dem 1. März des betreffenden Schuljahres liegt, gilt eine Jahresnorm von 1736 Jahresstunden, für jüngere Landeslehrpersonen gilt eine Jahresnorm von 1 776 Jahresstunden. Diese festgesetzte Jahresnorm und die in Z 1 und 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1 736 bzw. 1 776 Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64 ff und 72 BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm.
Für KollegInnen mit bescheinigter Invalidität reduziert sich die Jahresnorm im Bereich 3 um 16 Stunden (bis 40 % Behinderungsgrad), um 32 Stunden (zwischen 40 und 50 %) und um 40 Stunden ab 50 % Behinderungsgrad), wenn diese der Dienstbehörde gemeldet wird!
LVG („neues Dienstrecht“)
KollegInnen im neuen Dienstrecht haben keine Jahresnorm und müssen daher auch kein Formular ausfüllen. Ihre Arbeitszeit ist im § 8 - Dienstpflichten des Landesvertragslehrpersonengesetzes wie folgt geregelt:
Die pädagogischen Kernaufgaben (Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind:
Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden.
Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden durch Unterrichtserteilung und/oder durch qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung zu erbringen.
Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:
Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen 1 bis 3 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen Z 1 bis 3 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung, der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der Sprechtage) oder der Koordination der
Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß § 62 SchUG.
Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.