Ansprüche bei Dienstverhinderung bei IL, pd und IIL-Vertrag  

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(Quellen: IL : §35 LDG, §24 VBG;  und IIL: §91a VBG)


IL-Vertrag (gilt auch für pd-Schema):
1.) Ist die Vertragslehrperson nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält sie den Anspruch auf das Monatsentgelt in vollem Ausmaß:
a.) Dienstdauer bis 5 Jahre: bis zu 42 Kalendertage
b.) Dienstdauer bis 10 Jahre: bis zu 91 Kalendertage
c.) Dienstdauer mehr als 10 Jahre: bis zu 182 Kalendertage
d.) infolge eines Dienstunfalles (wenn nicht selbst verschuldet bzw. grob fahrlässig herbeigeführt) kann das Monatsentgelt ganz oder zum Teil gewährt werden.
2.) Dauert die Dienstverhinderung über die jeweiligen Zeiträume hinaus an, so gebührt den Vertragslehrperson die Hälfte des Monatsentgeltes:
a.) Dienstdauer bis 5 Jahre: bis zu 42 Kalendertage
b.) Dienstdauer bis 10 Jahre: bis zu 91 Kalendertage
c.) Dienstdauer mehr als 10 Jahre: bis zu 182 Kalendertage
3.) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiedereintritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge eines Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung  der früheren Dienstverhinderung (genannt „Beobachtungszeitraum“).
4.) Die Leistungen des Dienstgebers sind in jedem Fall mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.
5.) Ende des Dienstverhältnisses: Haben die Dienstverhinderungen ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Der Dienstgeber hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen! Erfolgt sie später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Dienst nicht wieder angetreten wurde oder vor Ablauf der Frist keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde.

IIL-Vertrag:
1.) Ist die Vertragslehrperson nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält sie bis 42 Kalendertage den Anspruch auf das Monatsentgelt (in vollem Ausmaß).
2.) Dauert die Dienstverhinderung über die jeweiligen Zeiträume hinaus an, so gebührt der Vertragslehrperson bis 42 Kalendertage die Hälfte des Monatsentgeltes.
3.) und 4.) siehe IL-Vertrag!
5.) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen die Vertragslehrperson auf Grund der Bestimmungen entlohnt wird, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.

Während der Bezugskürzung besteht ein allfälliger Anspruch auf Krankengeld, das bei der Wiener Gebietskrankenkasse zu beantragen ist.

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