Amtsverschwiegenheit (Dienstgeheimnis)

Unter Amtsverschwiegenheit fallen: alle aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Staates, der Schule oder der beteiligten Personen Geheimhaltung erfordern und Angelegenheiten, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind (zum Beispiel bei Konferenzen). Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach Auflösung des Dienstverhältnisses. Entbindung von der Amtsverschwiegenheit ist nur nach Kontaktnahme mit der Dienstbehörde (SSR für Wien) möglich (z.B. Gerichtsverhandlung). 

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