Abfertigung

Quelle: Gehaltsgesetz (GehG) §§ 26 und 27, Vertragsbedienstetengesetz (VBG) §§ 84 und 92c und Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG) §§ 14 bis 17


1. Pragmatisierten Lehrpersonen, die ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheiden, gebührt eine Abfertigung.

2. Eine Abfertigung gebührt nicht,

  • wenn das Dienstverhältnis der Beamtin/des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
  • wenn die Beamtin/der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;
  • wenn die Beamtin/der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
  • wenn die Beamtin/der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.


3. Eine Abfertigung gebührt außerdem

  • einer verheirateten Beamtin/einem verheirateten Beamten, wenn sie/er innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.
  • einer Beamtin/einem Beamten, wenn sie/er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
    a) eines eigenen Kindes,
    b) eines von Ihr/ihm allein oder gemeinsam mit ihrem/seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes oder
    c) eines in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.
  • einer Beamtin/einem Beamten, die/der vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.
  • einer Beamtin/einem Beamten, die/der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.


Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (nach einem Besoldungsdienstalter) von

  • 3 Jahren das Zweifache,
  • 5 Jahren das Dreifache,
  • 10 Jahren das Vierfache,
  • 15 Jahren das Sechsfache,
  • 20 Jahren das Neunfache,
  • 25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezuges. 

Vertragslehrpersonen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt eine Abfertigung, wenn sie

  • verheiratet sind und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach einer Eheschließung oder
  • innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines eigenen Kindes oder
  • Annahme eines von ihr/ihm allein oder gemeinsam mit ihrem/seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
  • Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder
  • spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG das Dienstverhältnis kündigen. 

Eine Abfertigung gebührt Vertragslehrpersonen auch dann, wenn das Dienstverhältnis

  • mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
  • wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird und auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis kündigt oder
  • mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.


Der Anspruch auf Abfertigung gemäß Z 4 des §84 VBG entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

  • 3 Jahren das Zweifache,
  • 5 Jahren das Dreifache,
  • 10 Jahren das Vierfache,
  • 15 Jahren das Sechsfache,
  • 20 Jahren das Neunfache,
  • 25 Jahren das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes. 

Für VertragsLehrpersonen, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat, besteht ein Anspruch auf Abfertigung grundsätzlich bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses und richtet sich gegen die betriebliche Vorsorgekasse. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann innerhalb von 6 Monaten gewählt werden, was mit dem Abfertigungskapital passieren soll. Wird in dieser Zeit keine Wahl getroffen, so wird das Geld in der Abfertigungskassa weiter veranlagt. 
Sie können eine der folgenden Varianten wählen: 

  • Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag
  • Weiterveranlagung der gesamten Abfertigung
  • Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV-Kasse des neuen Arbeitgebers/der neuen Arbeitgeberin
  • Überweisung der gesamten Abfertigung
    * an eine betriebliche Kollektivversicherung, bei der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bereits Berechtigte/r ist oder
    * an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung oder
    * an eine Pensionskasse, bei der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bereits Berechtigte/r ist oder * an eine betriebliche         Altersversorgungseinrichtung, bei der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bereits Berechtigte/r ist oder
    * an eine zusätzliche Pensionsversicherung, in der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bereits versichert ist.


Bestimmungen für den Anspruch auf Auszahlung
Nach 3 Einzahlungsjahren besteht ein Anspruch auf Auszahlung bei

  • Arbeitgeberkündigung
  • unverschuldeter Entlassung
  • berechtigtem Austritt
  • einvernehmlicher Auflösung
  • Zeitablauf
  • Mutterschaftsaustritt


ACHTUNG
Bei Selbstkündigung besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung. Die Abfertigung verbleibt in der Abfertigungskassa (es besteht kein Wahlrecht - Ausnahmen siehe im folgenden Absatz).

  • Ein Anspruch auf Auszahlung besteht jedenfalls, wenn kein Arbeitsverhältnis mehr vorliegt 
  • ab Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
  • nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres, wenn dieses Alter niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension,
  • wenn seit dem letzten Arbeitsverhältnis mindestens 5 Jahre keine Beiträge auf das Abfertigungskonto zu leisten waren.


Bei Pensionierung können VertragsLehrpersonen wählen zwischen:

  • Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag
  • Überweisung der gesamten Abfertigung
    * an eine betriebliche Kollektivversicherung, bei der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bereits Berechtigte/r ist oder
    * an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung oder
    * an eine Pensionskasse, bei der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bereits Berechtigte/r ist oder
    * an eine betriebliche Altersversorgungseinrichtung, bei der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bereits Berechtigte/r ist oder
    * an eine zusätzliche Pensionsversicherung, in der der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bereits versichert ist.

Bei Auszahlung ist die Abfertigung wie bisher mit 6 % zu versteuern, erfolgt eine Rentenzahlung, ist diese steuerfrei.

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