Verhaltensnoten

Quelle: § 18 LBVO, § 43 SCHUG

Gemäß § 43 (1) des Schulunterrichtsgesetzes (SCHUG) sind Schüler dazu verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihr Verhalten zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule beizutragen. Dies umfasst regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch, Mitbringen der erforderlichen Unterrichtsmaterialien und Einhaltung der Schul- bzw. Hausordnung. Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule erfolgt in den allgemeinbildenden Pflichtschulen nur in den Klassenstufen 5 bis 7, und zwar auf Antrag des Klassenvorstandes durch Beschluss der Klassenkonferenz. Dabei werden folgende Beurteilungsstufen verwendet: 1. Sehr zufriedenstellend, 2. Zufriedenstellend, 3. Wenig zufriedenstellend, 4. Nicht zufriedenstellend. Dabei werden persönliche Voraussetzungen, Alter und Bemühungen um ordnungsgemäßes Verhalten des Schülers/der Schülerin berücksichtigt.


Ausnahmen gelten für Schüler, die die Schule aufgrund der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht verlassen, sowie für außerordentliche Schüler, die nur in jenen Pflichtgegenständen Leistungsbeurteilungen erhalten, in denen mangelnde Sprachkenntnisse einer Beurteilung nicht entgegenstehen.
Die Verhaltensnote bewertet das persönliche Verhalten und die Integration des Schülers/der Schülerin in die Klassengemeinschaft gemäß den Anforderungen der Schulordnung und dient der Selbstkontrolle und Selbstkritik. Sehr zufriedenstellend ist die Norm, während die darunterliegenden Beurteilungsstufen Abweichungen darstellen.


Bei der Festsetzung von Verhaltensnoten bringen Lehrer, die den Schüler unterrichten, ihren Notenvorschlag ein und sind im Rahmen der Klassenkonferenz stimmberechtigt. Andere Lehrer (z.B. für Gangaufsicht oder Schulveranstaltungen) geben ihren Vorschlag über den Klassenvorstand ein. Der Beschluss der Klassenkonferenz erfolgt mehrheitlich, wobei bei Stimmengleichheit der Klassenvorstand entscheidet. Wenig zufriedenstellende und nicht zufriedenstellende Beurteilungen werden zudem mit Begründung protokolliert.