Nachtragsprüfung

Die Nachtragsprüfung gemäß dem Schulunterrichtsgesetz (SchUG) wird durchgeführt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler aus Krankheitsgründen den Unterricht versäumt hat und daher eine erfolgreiche Feststellungsprüfung nicht zu erwarten ist. Hier sind einige wichtige Punkte zur Nachtragsprüfung gemäß SchUG § 20 Abs. 3:

  1. Durchführung: Die Nachtragsprüfung findet grundsätzlich ab Beginn des folgenden Schuljahres statt.
  2. Kriterien: Die Kriterien für die Nachtragsprüfung entsprechen denen der Feststellungsprüfung.
  3. Prüfungsfächer: Die Prüfungen werden in allen Unterrichtsgegenständen durchgeführt.
  4. Benachrichtigung: Die Schülerin oder der Schüler ist mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin zu benachrichtigen.
  5. Prüfungszeitpunkt: Es ist pro Tag nur eine Prüfung zulässig.
  6. Wiederholungsmöglichkeit: Wenn die Schülerin oder der Schüler die Nachtragsprüfung nicht besteht, kann auf Antrag innerhalb von zwei Wochen eine Wiederholung der Nachtragsprüfung zugelassen werden. Der Antrag muss spätestens am dritten Tag nach der Prüfung gestellt werden.
  7. Dokumentation: Die Lehrkraft, die die Prüfung durchführt, muss einen schriftlichen Bericht über den Verlauf der Nachtragsprüfung führen.

Diese Regelungen gewährleisten faire Bedingungen für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von Krankheit den Unterricht versäumt haben, und ermöglichen es ihnen, ihre Leistungen angemessen zu bewerten.