Feststellungsprüfung

Gemäß den Richtlinien des SchUG § 20 und der LB-VO § 21 ist bei der Beurteilung der Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe zu berücksichtigen, dass alle erbrachten Leistungen im betreffenden Unterrichtsjahr zugrunde gelegt werden, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand mehr Gewicht beigemessen wird. Wenn aufgrund eines längeren Fernbleibens vom Unterricht keine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe möglich ist, muss die Lehrperson eine Feststellungsprüfung durchführen, von der die Schülerin oder der Schüler zwei Wochen im Voraus zu informieren ist.

Bei einer Feststellungsprüfung oder Nachtragsprüfung, die nach Maßgabe des Lehrplans aus einer schriftlichen, mündlichen und/oder praktischen Teilprüfung besteht, ist die schriftliche Teilprüfung eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung und die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung.


Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung beträgt 50 Minuten, die einer mündlichen Teilprüfung höchstens 15 Minuten und die einer praktischen Teilprüfung 30 bis 50 Minuten. Der genaue Beginn jeder Teilprüfung muss der Schülerin oder dem Schüler spätestens eine Woche vor dem Prüfungstag bekannt gegeben werden, und der tatsächliche Beginn darf nicht später als 60 Minuten nach der Bekanntgabe erfolgen.


Am Tag einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist die Schülerin oder der Schüler von allen anderen Leistungsfeststellungen befreit. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler gerechtfertigt am Antreten zu einer Prüfung gehindert ist, muss ein neuer Termin festgelegt werden. Bei nicht gerechtfertigter Verhinderung erfolgt eine Beurteilung mit "nicht beurteilt", was ein Aufsteigen in die nächste Schulstufe verhindert.