Fernbleiben vom Unterricht

Gemäß §9 des Schulpflichtgesetzes und §45 des Schulunterrichtsgesetzes müssen Schülerinnen und Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich besuchen. Dies gilt auch für den Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, sowie für verpflichtende Schulveranstaltungen.

Ein Fernbleiben vom Unterricht während der Schulzeit ist nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung zulässig. Als Gründe für eine gerechtfertigte Verhinderung gelten insbesondere:

  • Erkrankung der Schülerin/des Schülers
  • Erkrankung von Hausangehörigen mit Übertragungsgefahr
  • Erkrankung von Eltern oder anderen Angehörigen, wenn sie die Hilfe der Schülerin/des Schülers benötigen
  • Außergewöhnliche Ereignisse im Leben der Schülerin/des Schülers, der Familie oder im Haushalt
  • Ungangbarkeit des Schulwegs oder schlechte Witterungsbedingungen, wenn die Gesundheit des Schülers gefährdet ist

Die Eltern oder Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Klassenlehrerin/den Klassenlehrer oder die Schulleiterin/den Schulleiter umgehend über jede Verhinderung der Schülerin/des Schülers zu informieren, entweder mündlich oder schriftlich und unter Angabe des Grundes. Bei einer länger als eine Woche dauernden Verhinderung ist möglicherweise ein ärztliches Zeugnis erforderlich.


Entscheidungen über das Fernbleiben vom Unterricht für einzelne Stunden bis zu einem Tag können von der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer oder der Schulleiterin/dem Schulleiter getroffen werden, ohne dass diese Entscheidung angefochten werden kann. Für längere Zeiträume ist die zuständige Schulbehörde zuständig.


Beim Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen gelten ähnliche Regelungen, wobei die Erlaubnis zum Fernbleiben aus vertretbaren Gründen erteilt werden kann und auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, insbesondere für Randstunden oder Freizeiteinheiten.