Einsatz von schwangeren Lehrerinnen im Unterricht

 Unmittelbar nach Bekanntwerden der Schwangerschaft ist der Dienstbehörde der voraussichtliche Geburtstermin mitzuteilen, gemäß §3 Abs.4 des Mutterschutzgesetzes. Die Meldung erfolgt im Dienstweg mittels Formblatt I der Bildungsdirektion und ärztlichem Attest.

Gemäß den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes ist es Aufgabe des Dienstgebers, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden Müttern zu ermitteln und auszuschließen. Für Lehrerinnen, die ihre Schwangerschaft gemeldet haben, gelten folgende Maßnahmen:

  • Kein Einsatz im Unterrichtsfach "Bewegung und Sport"
  • Kein Einsatz bei Gangaufsichten
  • Keine zusätzlichen Belastungen über die Jahresnorm hinaus
  • Keine bezahlten Mehrdienstleistungen
  • Keine Teilnahme an Schulveranstaltungen mit Übernachtung

Lehrerinnen mit zusätzlicher Lehramtsprüfung werden nach der Meldung der Schwangerschaft nur noch in anderen Fächern als "Bewegung und Sport" eingesetzt. Sportlehrerinnen ohne zusätzliche Prüfung werden hingegen für Aufsichten, Freizeitbetreuung (ohne Bewegungseinheiten), Lernförderung, Lehrausgänge und administrative Unterstützung eingesetzt.