Wiederholungsprüfungen

Quellen: § 23 SchUG und § 22 LBVO

Wiederholungsprüfungen (WHP) werden grundsätzlich zu Beginn des folgenden Schuljahres abgehalten. Der Prüfungsstoff umfasst den gesamten im Unterrichtsjahr behandelten Lehrstoff des jeweiligen Gegenstandes. Falls ein Schulwechsel (Art oder Ort) erfolgt, kann die WHP an der neuen Schule durchgeführt werden. Es ist jedoch nicht gestattet, eine WHP zu wiederholen. Im Falle eines gerechtfertigten Fernbleibens eines Schülers oder einer Schülerin muss ein neuer Termin bis spätestens 30. November angesetzt werden.


Termin und Dauer: Den Schülerinnen und Schülern muss der Beginn jeder Teilprüfung nachweislich spätestens eine Woche vor dem Tag der WHP bekannt gegeben werden (z. B. durch einen Vermerk auf dem Zeugnis). Pro Tag darf eine WHP nur in einem Gegenstand abgelegt werden. Die mündliche Prüfung dauert 15 bis 30 Minuten, während die schriftliche Prüfung 50 Minuten dauert. Die schriftliche Teilprüfung findet am Vormittag statt, während die mündliche frühestens 1 Stunde später, spätestens jedoch am nächsten Tag erfolgt.


Beurteilung: Die Beurteilung der Leistungen bei der WHP erfolgt durch den Prüfer bzw. die Prüferin (die den betreffenden Gegenstand unterrichtende Lehrkraft) und einen Beisitzer bzw. eine Beisitzerin. Bei deren Verhinderung ist die Schulleitung für Ersatz zuständig. Wenn keine Einigung über die Beurteilung erzielt wird, trifft die Schulleitung eine Entscheidung. Die neu festgesetzte Jahresbeurteilung berücksichtigt die positiv abgelegte WHP und die bisherige Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend". Eine positiv abgelegte WHP führt in jedem Fall zu einem "Genügend", im besten Fall zu einem "Befriedigend" in der Jahresbeurteilung.


Das Prüfungsprotokoll enthält Angaben zum Prüfer bzw. zur Prüferin, zu den Daten der Kandidaten und Kandidatinnen, zu den Aufgabenstellungen, zur Beschreibung der Leistungen, zu deren Beurteilung, zu den Prüfungsergebnissen und zu den getroffenen Entscheidungen.