Teilzeit zur Betreuung eines Kindes

Quellen: Mutterschutzgesetz und Väterkarenzgesetz

Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern haben Anspruch auf Teilzeit, wenn sie mindestens 3 Jahre ununterbrochen beim Dienstgeber beschäftigt sind und im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben. Der andere Elternteil darf nicht gleichzeitig in Babypflegekarenz sein. Um die Planung für das nächste Schuljahr zu erleichtern, wird empfohlen, dass das "Ansuchen um Herabsetzung der Lehrverpflichtung" spätestens im Monat März eingereicht wird.

Die Teilzeitbeschäftigung muss nicht unmittelbar an eine vorangegangene Karenz oder Teilzeit anschließen. Die Dauer reicht von mindestens 2 Monaten bis maximal zum 7. Lebensjahr (oder zum späteren Schuleintritt des Kindes). Es muss um mindestens 20 % reduziert werden und darf 30 % der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Die Diensteinteilung während der Teilzeitbeschäftigung ist mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind.