Beeinspruchung von Noten

 Gemäß § 71 des Schulunterrichtsgesetzes (SCHUG) sind Lehrpersonen für die Leistungsbeurteilung verantwortlich. Hier sind einige mögliche Schritte für Eltern, wenn sie der Meinung sind, dass die Leistungsbeurteilung nicht entsprechend den Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung erfolgt ist:

  1. Sachverhaltsdarstellung bei der Schulleitung: Eltern können eine Sachverhaltsdarstellung bei der Schulleitung einreichen, in der sie ihre Bedenken bezüglich der Leistungsbeurteilung äußern. Dies hat zwar keine rechtliche Durchsetzbarkeit, kann aber die Schulleitung dazu veranlassen, den Sachverhalt zu überprüfen.
  2. Weisung der Schulleitung: Die Schulleitung hat nach Überprüfung der Sachlage die Möglichkeit, eine Weisung zu geben, um einer möglichen schulrechtlichen oder dienstrechtlichen Verfehlung einer Lehrperson entgegenzutreten. Die Weisung könnte beispielsweise eine Änderung der Note verlangen.
  3. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Schulleitung: Wenn die Schulleitung untätig bleibt oder die Eltern mit ihrer Entscheidung nicht zufrieden sind, können sie als letzte Möglichkeit eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Schulleitung bei der Landesschulbehörde einreichen.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Ausgang eines solchen Verfahrens keine direkte Auswirkung auf die Leistungsbeurteilung hat. Die Lehrperson könnte jedoch eine Weisung erhalten, die Note zu ändern, sofern dies nicht strafrechtlich unzulässig ist.

Wenn eine Lehrperson vergessen hat, dem Schüler eine Frühwarnung wegen zu erwartendem "Nicht genügend" zu geben und der Schüler die Klasse wiederholen muss, sollte die Lehrperson diejenige Note vergeben, die objektiv gerechtfertigt ist, auch wenn dies ein "Nicht genügend" ist. In einem Widerspruchsverfahren könnten die Eltern die nicht erfolgte Frühwarnung als Dienstpflichtverletzung der Lehrperson anführen und eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Lehrperson einreichen.