Mitteilungspflichten bei Kindeswohlgefährdung

 Quelle: Erlass 602/2017

Die Mitteilungspflichten bezüglich Kindeswohlgefährdung sind von großer Bedeutung, um das Wohl der Kinder zu schützen. Hier sind einige wichtige Punkte aus dem genannten Erlass:

  • Verantwortlichkeit der Schulleitung: Gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes ist die Schulleitung verpflichtet, Kindeswohlgefährdungen dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu melden. In Wien ist dies die entsprechende Regionalstelle der MAG ELF.
  • Meldepflicht bei Verdacht: Die Meldepflicht besteht, wenn der Verdacht besteht, dass Kinder misshandelt, gequält, vernachlässigt werden oder anderweitig erheblich gefährdet sind, insbesondere durch sexuelle Gewalt.
  • Berücksichtigung des Kindesalters und -entwicklungsstands: Bei der Beurteilung des Kindeswohles ist das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes von Bedeutung.
  • Indikatoren für Kindeswohlgefährdung: Es gibt verschiedene Anzeichen, die auf eine Kindeswohlgefährdung hinweisen können, wie mangelhafte Versorgung des Kindes, Vernachlässigung seiner Bedürfnisse, fehlende Förderung seiner Fähigkeiten und soziale Integration sowie Anzeichen von Gewaltanwendung oder Vernachlässigung.
  • Beispiele für Anzeichen von Kindeswohlgefährdung: Dazu gehören nicht angemessene Versorgung, fehlende Förderung, Nichtberücksichtigung der Meinungen des Kindes und Symptome oder Verhaltensauffälligkeiten, die auf Gewaltanwendung oder Vernachlässigung hinweisen.

Die Meldepflicht dient dazu, potenzielle Fälle von Kindeswohlgefährdung frühzeitig zu erkennen und angemessen zu reagieren, um das Wohl der betroffenen Kinder zu schützen.