Ausschluss von Schulveranstaltungen

Vor einer Schulveranstaltung kann die Schulleitung nach Anhörung der Klassenkonferenz gemäß § 13 des Schulunterrichtsgesetzes einen Schüler oder eine Schülerin vom Teilnehmen ausschließen, wenn aufgrund ihres bisherigen Verhaltens eine deutliche Gefährdung zu erwarten ist. Während der Veranstaltung, gemäß § 10 Absatz 5 der Schulveranstaltungenverordnung, kann die Leitung der Veranstaltung einen Schüler oder eine Schülerin vom Kurs ausschließen, wenn sein Verhalten den geordneten Ablauf erheblich stört oder die Sicherheit anderer Teilnehmer gefährdet. In einem solchen Fall müssen die Schulleitung und die Erziehungsberechtigten unverzüglich informiert werden. Die Erziehungsberechtigten müssen vor der Veranstaltung angeben, ob sie im Falle eines Ausschlusses ihres Kindes mit dessen unbegleiteter Heimreise einverstanden sind oder ob sie für eine Beaufsichtigung während der Heimreise sorgen werden.